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Solidaritätszuschlag möglicherweise verfassungswidrig

Niedersächsisches Finanzgericht ruft ... ...mehr

Steuerrechtliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen

Bundesministerium der Finanzen (BMF): Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder (BMF, Schreiben v. 28.10.2009 - IV C 5 - S 2332/09/10004) der jüngsten BFH-Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Leistungen aus einer freiwilligen Unfallversicherung entsprochen (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2008 - VI R 9/05). Danach führen die bis zur Leistungsgewährung entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallende Beiträge erst zum Zeitpunkt der Auszahlung oder Weiterleitung der Leistung an den Arbeitnehmer zu Arbeitslohn in Form von Barlohn.

Einzel-/Gruppenunfallversicherung: Das gilt in Fällen, in denen der Arbeitgeber ein unmittelbares Bezugsrecht aus dem Versicherungsverhältnis hat und in diesen Fällen unabhängig davon, ob der Unfall im beruflichen oder außerberuflichen Bereich eingetreten ist und ob es sich um eine Einzelunfallversicherung oder eine Gruppenunfallversicherung handelt.

Stand: 15. Dezember 2009

Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein ... ...mehr

Parkplatz am Arbeitsplatz kein steuerpflichtiger Vorteil

Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen ... ...mehr

Solidaritätszuschlag möglicherweise verfassungswidrig

Solidaritätszuschlag: Seit 1991 wird der Solidaritätszuschlag erhoben. Er wurde zunächst befristet für den wirtschaftlichen Aufbau der neuen Bundesländer eingeführt. Nach kurzer Unterbrechung führte die schwarz-gelbe Koalition den Solidaritätszuschlag erneut ein, und zwar unbefristet. Das niedersächsische Finanzgericht hat den im Zuge der deutschen Einheit eingeführten Solidaritätszuschlag nun erstmals für verfassungswidrig erklärt und die Klage eines Angestellten an das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe verwiesen (Az. 7 K 143/08).

Der Fall: Geklagt hat ein 37jähriger Angestellter. Er hatte für 2007 1.000 € Solidaritätszuschlag zu zahlen. Er berief sich auf eine Regelung des Grundgesetzes, wonach der Bund einen zusätzlichen Finanzbedarf durch eine Ergänzungsabgabe nur zeitlich beschränkt erheben dürfe. 

Das Urteil: Die Finanzrichter teilten die Auffassung des Klägers. Die Ergänzungsabgabe hätte nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren, so die Richter. Eine Ergänzungsabgabe diene nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Für die Finanzierung der deutschen Einheit würde jedoch ein langfristiger Kapitalbedarf bestehen, welcher nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden könne.

Vorläufigkeitsvermerk: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Denn nur die Verfassungsrichter können abschließend entscheiden, ob die Abgabe verfassungswidrig ist oder nicht. Bis zur BVerfG-Entscheidung müssen allerdings alle Steuerbescheide offen gehalten werden. Dies kann durch Einspruch geschehen. Eines Einspruchs dürfte es allerdings künftig nicht mehr bedürfen. Denn das Bundesfinanzministerium will sich dafür einsetzen, die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für den Veranlagungszeitraum ab 2005 vorläufig durchzuführen. Der Vorläufigkeitsvermerk solle für alle noch offenen und für alle künftigen Steuerfestsetzungen gelten.

Stand: 15. Dezember 2009



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