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Abschreibungen der Vergütung für die Arztzulassung nach Praxiserwerb

Vertragsarztzulassung nur wertbildender Faktor ... ...mehr

Steuerskandal in Liechtenstein: Selbstanzeigen vielfach noch möglich

Neuer Bankenskandal

Der Rostocker Staatsanwaltschaft sind in einem Prozess wegen gewerbs- und bandenmäßiger Erpressung vor kurzem Kontodaten von über 1.850 deutschen Kunden bei der Liechtensteinischen Landesbank in die Hände geraten (Süddeutsche Zeitung vom 4. August 2008, Seite 1). Nach Zeitungsangaben sollen sich vor den Namen häufig die Kürzel „Dr.med“ befinden.

Selbstanzeige

Betroffene Mediziner können noch eine strafbefreiende Selbstanzeige erstatten. Denn die Sperrwirkung für die Straffreiheit tritt erst ein, wenn die Steuerstraftat entdeckt ist. Da das Datenmaterial aber gerade erst gesichtet wird, dürfte noch keine Tatentdeckung eingetreten sein. Allerdings ist äußerste Eile geboten.

Stand: 15. August 2008

Arztpraxis ist notwendiges Betriebsvermögen einer Apotheke

Begriff

Unter dem Begriff „notwendiges Betriebsvermögen“ versteht die Finanzverwaltung Wirtschaftsgüter, „die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke“ genutzt werden (R 4.2 der Einkommensteuer-Richtlinien). Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens sind Steuer verhaftet: Werden sie aus dem Betriebsvermögen wieder entnommen oder wird der Betrieb aufgegeben, droht die Nachversteuerung der „stillen Reserven.“

Gewerbeeinkünfte

Die Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes hat auch (negative) Folgen für die Qualifizierung von Einkünften: Sämtliche mit diesem Betriebsvermögen erwirtschafteten Einkünfte unterliegen auch der Gewerbesteuer. Letzteres musste ein Apotheker erfahren, der Arztpraxen vermietet hatte. Das FG Nürnberg (v. 10.1.2008 Az. VII 75/2005) hat die Praxisräume zum notwendigen Betriebsvermögen seiner Apotheke hinzuaddiert.

Fazit

Wirtschaftliche (selber Eigentümer) und räumliche Zusammenhänge (selbes Gebäude) zwischen Arztpraxis und Apotheke sollten vermieden werden.

Stand: 15. August 2008

Altersgrenze für Ärzte auf dem Prüfstand

Streitgegenstand

Verhandlungsthema vor dem Sozialgericht Dortmund war die Zwangsverrentung für Ärzte mit 68 Jahren. Geklagt hat eine im April 1939 geborene Zahnärztin aus Hagen, weil ihr aus Altersgründen ihre Zulassung verfallen ist.

Altersdiskriminierung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll prüfen, ob die Höchstaltersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte und -zahnärzte gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. Einen entsprechenden Beschluss hat das Sozialgericht Dortmund (Az.: S 16 KA 117/07) gefasst und dem EuGH vorgelegt. Die Richter müssen nun klären, ob „das europäische Verbot der Altersdiskriminierung die Annahme einer auf allgemeine Lebenserfahrung gestützten Einschränkung der Leistungsfähigkeit als Rechtfertigung einer Höchstaltersgrenze ausschließt“.

Gesetzesänderung geplant

Nach Medienaussagen will die Bundesregierung die starre Altersgrenze für Kassenärzte und -zahnärzte eventuell schon zum 1.1.2009 kippen – dies, obwohl die Chancen im EuGH-Verfahren 50:50 stehen. Das Landessozialgericht Hessen jedenfalls hat in einem ähnlichen Fall einen Verstoß gegen EU-Recht verneint (Az. L 4 KA 32/05). Die Aufhebung der Altersgrenze dürfte auch ein Beitrag für mehr Versorgungssicherheit sein.

Stand: 15. August 2008

Ärztinnen und Ärzten drohen als „Besserverdiener“ neue Steuererhöhungen

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht „BVerfG“ hat in einem aktuellen Urteil vom 13.2.2008 (Az 2 BvL 1/06) die Bundesregierung dazu aufgefordert, die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung neu zu regeln. „Auch Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall können Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sein“, so die Verfassungsrichter.

Geplante Steueränderungen

Zur Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben denkt man in Berlin nach inoffiziellen Informationen gerade darüber nach, besonders solche Steuervergünstigungen wegfallen zu lassen, die vor allem Besserverdienern nutzen. Andererseits will man, um die Entlastungen für breite Bevölkerungsschichten akzeptabel zu machen, den Eingangssteuersatz von 15 % senken.

Gewerbesteuer für Freiberufler.

Was Ärzte und Ärztinnen mit selbstständigen Praxen aber besonders betrifft: Es wird auch wieder einmal über eine Gewerbesteuer für Freiberufler nachgedacht.

Übergangsregelung

Die Neuregelungen werden allerdings erst ab 2010 gelten, da das BVerfG eine Fortgeltung des für verfassungswidrig erklärten Sonderausgabenabzugs bis zum 31.12.2009 angeordnet hat. Dies sei aus Gesichtspunkten „einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung“ notwendig. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Ärztinnen und Ärzte den gegenwärtig geltenden beschränkten Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (bis maximal 2.400 € pro Kalenderjahr oder günstigere „alte Höchstbetragsregelung“) noch bis einschließlich 2009 hinnehmen müssen. Ob Steuererhöhungen schon vorher drohen, bleibt abzuwarten.

Stand: 15. August 2008



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